Was ist die ePA (elektronische Patientenakte)?
Spätestens seit dem 29. April 2025 erhalten alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eine ePA, sofern sie nicht mittels Widerspruch (Opt-Out) der Einrichtung widersprochen haben. Doch was das ist und welchen Zweck es erfüllen soll, ist vielfach noch gar nicht so klar.
Bislang war es so, dass im besten Fall der Hausarzt alle Befunde eines Patienten sammelte. D.h. er überwies den Patienten bei Bedarf an die jeweiligen Fachärzte und erhielt von diesen die Befunde der dort durchgeführten Untersuchungen. Ebenso verhielt es sich mit den Berichten von Krankenhausaufenthalten. In manchen Fällen wurden die Berichte den Patienten direkt mitgegeben, mit der Anweisung diese beim Hausarzt abzugeben, häufig werden die Berichte auch direkt zugeschickt. So ergab sich eine mehr oder weniger vollständige Sammlung in der beim Hausarzt angelegten Patientenakte.
Unter anderem diesen Umstand soll die elektronische Patientenakte beheben. Die ePA ermöglicht das sichere Speichern und Teilen wichtiger Gesundheitsdaten wie Befunde, Diagnosen, Arztbriefe, Medikationsdaten, Laborbefunde, ggf. Pflegeinformationen, eAU, DMP-Daten, Patientenvorsorge, Organspendevermerke usw. So stehen diese in der kostenfreien App oder auf der Gesundheitskarte jederzeit zur Verfügung. Zudem kann ein sogenannter Notfalldatensatz (NFD) in der ePA hinterlegt werden, in dem alle im Notfall relevanten Informationen wie Diagnosen, Allergien, der aktuelle Medikamentenplan, Schwangerschaft usw. vermerkt sind. Auch die im Notfall zu benachrichtigende Person kann hier notiert werden.
Die ePA ist eine vom Patienten geführte Akte. Das Konzept „ePA für alle“ des Bundesgesundheitsministeriums gilt als Kernelement der Digitalisierung. Seit Januar 2025 wird die ePA über ein Opt-Out-Verfahren eingeführt, d. h. Versicherte können widersprechen, wenn sie die ePA nicht haben möchten. Zuvor bestehende ePAs, die im Opt-In-Verfahren von Versichterten angefordert wurden, wurden auf die neue Version aktualisiert. Die Funktionen sollen ebenfalls erst nach und nach zur Verfügung stehen. In der Anfangszeit soll die ePA als sogenannte "Rumpfakte" eingeführt werden, deren Nutzungsumfang sich dann mit der Zeit erweitert.
Die kostenfreie App, die die Krankenkassen zur Verfügung stellen, kann vom Patienten auf das Smartphone oder Tablet geladen und dort genutzt werden. Alternativ steht die ePA auch auf der Gesundheitskarte zur Verfügung.
Die kostenfreie App, die die Krankenkassen zur Verfügung stellen, kann vom Patienten auf das Smartphone oder Tablet geladen und dort genutzt werden. Alternativ steht die ePA auch auf der Gesundheitskarte zur Verfügung.
Patientinnen und Patienten können über die ePA-App selbst entscheiden, welche Inhalte gespeichert werden und wer Zugriff darauf erhält. Sie behalten die Kontrolle über Ihre Daten und bestimmen Zugriffsrechte. Der Widerspruch gegen die ePA („Opt-Out“) ist jederzeit möglich, auch nach Einrichtung der ePA.
Ebenso kann er entscheiden, welche Dokumente ggf. wieder gelöscht werden sollen oder wem der Zugriff auf die Daten wieder entzogen wird. Auf lange Sicht gesehen sollen so ein Leben lang hier Befunde usw. archiviert werden können. Es soll also für jeden Patienten nur eine ePA geben.
Jedoch ist auch ohne aktive Nutzung der App ein Zugriff durch Leistungserbringer technisch möglich, wenn die elektronische Gesundheitskarte eingelesen wird.
Jedoch ist auch ohne aktive Nutzung der App ein Zugriff durch Leistungserbringer technisch möglich, wenn die elektronische Gesundheitskarte eingelesen wird.
Speziell das Hinterlegen des Notfalldatensatzes (NFD) auf der Gesundheitskarte ist eine wichtige Verbesserung gegenüber der bisherigen Handhabe. Es erspart im Fall des Falles Sucherei, wertvolle Zeit und gibt den Rettungskräften direkt wichtige Informationen zu Krankengeschichte und aktueller Medikation des Patienten.
Seit Oktober 2025 ist die Nutzung der ePA für Ärztinnen, Ärzte und andere Leistungserbringer verpflichtend zur Befüllung bestimmter Daten, wenn kein Widerspruch vorliegt.
Als Leistungserbringer gelten neben Ärzten auch Therapeuten, Apotheken oder weitere in die Behandlung eingebundene Personen/Institutionen. Es werden jedoch auch hier keine Daten automatisch übertragen, vielmehr müssen die gewünschten Dateien bewusst auf die Gesundheitskarte bzw. die dort zur Verfügung stehende ePA kopiert werden. Die Originale bleiben wie bisher beim jeweiligen Arzt, Therapeuten ect.
Generell gilt jedoch, dass nur der Zugriff auf die ePA hat, der vom Patienten dazu ermächtigt wurde.
Weder die Betreiber der ePA noch die Krankenkasse kann auf die gesammelten Daten zugreifen. Eine Besonderheit ist der NFD: Auf diesen können im Notfall Ärzte, Rettungskräfte und weitere Personen, die einen elektroinschen Heilberufsausweis haben, auch ohne Zustimmung des Patienten (der bei einem Notfall evtl. nicht mehr in der Lage ist diese zu erteilen) zugreifen. Jeder Zugriff darauf wird auf der Gesundheitskarte gespeichert und ist somit im Nachhinein nachvollziehbar.
Der Schutz der Daten wird groß geschrieben: Die Server für die ePA stehen in Deutschland. Die ePA unterliegt somit den europäischen Datenschutzbestimmungen. Auch gilt es umfangreiche Zertifizierungsprozesse zu durchlaufen, bis der Anbieter die ePA zur Verfügung stellen kann.
Dennoch bleiben Datenschutz und Datensicherheit weiterhin zentrale Diskussionsthemen, da einige Bürger teils noch Bedenken haben.
Was soll in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden?
Wie weiter oben bereits geschrieben, soll uns die ePA im besten Fall ein Leben lang begleiten. Beginnend mit den U-Untersuchungen für Kinder und Jugendliche, Impfungen, Allergien, Blutgruppe können auch z.B. der Mutterpass, das Zahn-Bonusheft und natürlich alle weiteren Befunde gespeichert werden. Aber auch Leistungen der Krankenkasse, die in Anspruch genommen wurden, Daten zu Gesundheitsanwendungen sowie zur pflegerischen Versorgung, sogar die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und elektronische Rezepte, um die Medikamentenhistorie zu dokumentieren, sollen Eingang in die ePa finden. Sie können dann auch z.B. Ihre PDF-Auswertung von BlutdruckDaten in Ihrer ePA hinterlegen.
Insgesamt ist die elektronische Patientenakte (ePA) eine sehr sinnvolle Neuerung. Sie nimmt jedoch auch den Patienten als Partner seiner eigenen medizinischen Versorgung in die Pflicht. Denn die beste Akte bringt nichts, wenn sie nicht gepflegt wird. So obliegt es auch dem Patienten, diese aktuell zu halten und ggf. dem jeweiligen Arzt die für ihn interessanten Befunde freizugeben.
Auch wird der Datenschutz der ePA immer wieder thematisiert. Es sind sensible Daten, die gespeichert werden und die nicht in unbefugte Hände gelangen sollten. Um die ePA sicher zu machen, wird, wie oben geschrieben, getan was möglich ist.
Quellen:
Dieser Artikel stammt von BlutdruckDaten – der seit 2011 führenden App, die täglich Hunderttausende bei der Blutdruckkontrolle unterstützt.
Unsere Inhalte basieren auf sorgfältig recherchierten, evidenzbasierten Daten und werden kontinuierlich aktualisiert (Stand 02/2025).
Autorin Sabine Croci ist examinierte Medizinische Fachangestellte mit langjähriger Erfahrung in internistischer und kardiologischer Praxis wie auch in der ambulanten Pflege und leitet seit 2015 die Fachredaktion von BlutdruckDaten. Dank ihrer umfassenden Zusatzqualifikationen als Rettungssanitäterin, First Responder und in verschiedenen Therapie- sowie Notfallbereichen liefert sie fundierte, praxisnahe und verlässlich geprüfte Informationen.
Autorin Sabine Croci ist examinierte Medizinische Fachangestellte mit langjähriger Erfahrung in internistischer und kardiologischer Praxis wie auch in der ambulanten Pflege und leitet seit 2015 die Fachredaktion von BlutdruckDaten. Dank ihrer umfassenden Zusatzqualifikationen als Rettungssanitäterin, First Responder und in verschiedenen Therapie- sowie Notfallbereichen liefert sie fundierte, praxisnahe und verlässlich geprüfte Informationen.

